Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte sich mit der Klage eines getauften Sikh (sog. Amretdhari) zu befassen, der aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit zum Tragen eines Turbans verpflichtet ist. Da er nicht gleichzeitig sowohl Turban als auch Motorradhelm tragen kann, beantragte er bei der für ihn zuständigen Stadt Konstanz eine Ausnahmegenehmigung. Dies wurde von der Behörde abgelehnt mit der Begründung, dass eine Befreiung von der Helmpflicht nur aus gesundheitlichen Gründen möglich sei. Dagegen erhob der Mann Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof und vertrat die Auffassung, dass die Ausnahme von der Helmpflicht aufgrund der Religionsfreiheit zu genehmigen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hätte. Die Stadt Konstanz hätte nicht deutlich gemacht, dass eine Befreiung von der Schutzhelmpflicht nicht nur bei einer Unmöglichkeit des Schutzhelmtragens aus gesundheitlichen, sondern auch aus religiösen Gründen grundsätzlich in Betracht käme. Die Behörde müsse somit erneut über den Antrag entscheiden. Im Ergebnis sah der Verwaltungsgerichtshof Mannheim keinen Grund für die Befreiung von der Helmpflicht aus religiösen Gründen, sondern monierte lediglich die Begründung der seitens der Stadt Konstanz getroffenen Entscheidung. Im Übrigen wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen (Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 04.09.2017, AZ.: 10 S 30/16).