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Bedienung Touchscreen kann zu Punkten und Fahrverbot führen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 27.03.2020 (AZ.: 1 Rb 36 Ss 832/19) entschieden, dass der fest im Fahrzeug eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ein elektronisches Gerät im Sinne des §23 Abs. 1a Satz 1 u. 2 StVO ist, dessen Bedienung dem Fahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendigen Funktionen auf dem Touchscreen ist nur dann gestattet ist, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung zum Verkehrsgeschehen verbunden ist.

Damit bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe ein Urteil des erstinstanzlich zuständigen Amtsgerichts Karlsruhe, das den Betroffenen zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt hatte verbunden mit einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Der Betroffene benutzte den neben dem Lenkrad über der Mittelkonsole des Fahrzeugs installierten Berührungsbildschirm, um so die Intervalle des bereits wegen starken Regens eingeschalteten Scheibenwischers einzustellen. Aufgrund nicht angepasster Blickzuwendung auf den Bildschirm und der damit verbundenen Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen kam der Betroffene bei regennasser Fahrbahn und bei starkem Regen jedoch von der Fahrbahn nach rechts ab, fuhr in eine Böschung und kollidierte dort mit einem Netzknotenstationierungszeichen und mit mehreren Bäumen. Der Betroffene hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt den dabei entstandenen Sachschaden vorhersehen und verhindern können. Dieser wandte sich gegen das erstinstanzliche Urteil mit dem Argument, dass es sich bei dem Touchscreen nicht um ein elektronisches Gerät im Sinne der StVO handeln würde, sondern lediglich um ein sicherheitstechnisches Bedienteil, jedoch ohne Erfolg.