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Baumaßnahme in der Wohnung vom Mieter zu dulden!

Eine bauliche Maßnahme, die auf Grund einer behördlichen Anordnung ausgeführt wird, ist von einem Mieter in seiner Wohnung zu dulden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.03.2009 (Az.: VIII ZR 110/08) entschieden. In dem Fall wurde die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses vom Umweltamt aufgefordert, eine neue Heizungsanlage einzubauen, da die Gasöfen in den einzelnen Wohnungen nach den Feststellungen des Schornsteinfegers nicht die Abgasgrenzwerte einhielten. Einer der betroffenen Mieter verweigerte den Handwerkern jedoch den Zutritt zu seiner Wohnung, sodass die Arbeiten zum Einbau der neuen Heizungsanlage nicht ausgeführt werden konnten. Die Eigentümerin hat den Mieter dann gerichtlich in Anspruch genommen, nachdem ihr vom Umweltamt bereits der Erlass eines Bußgeldbescheides angedroht worden war. Der Bundesgerichtshof gab der Eigentümerin in letzter Instanz Recht und verurteilte den Mieter zur Duldung der Baumaßnahmen.

Nach Auffassung der Richter habe die Eigentümerin alles getan, um die berechtigten Interessen des Mieters zu wahren. Sie habe ihn über die anstehenden Arbeiten informiert und ihm Gelegenheit gegeben, selbst einen Termin für die Durchführung zu nennen. Die Weigerungshaltung des Mieters sei auf Grund der Dringlichkeit der Maßnahme nicht zu rechtfertigen, zumal eine behördliche Anordnung vorlag. Nach Treu und Glauben ergebe sich in solchen Fällen eine Duldungspflicht des Mieters.