Ein Gebrauchtwagenhändler ist grundsätzlich verpflichtet, den Käufer über Art und Ausmaß reparierter Vorschäden des Fahrzeugs aufzuklären. Hatte das Fahrzeug bereits einen Totalschaden erlitten, muss darüber wahrheitsgemäß informiert werden. Bagatellisiert der Händler den Schaden derart, dass im Kaufvertrag lediglich angegeben wird „reparierter Schaden vorne links“, dann kommt er seiner Aufklärungspflicht nicht nach. Infolgedessen kann der Käufer sogar die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklären. Dies hat das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 17.01.2025 (Az.: 3 O 163/24) entschieden.
Das Landgericht stellte in den Urteilsgründen ausdrücklich klar, dass durch den Hinweis auf einen reparierten Schaden der Eindruck erweckt werde, es habe nur ein kleiner Schaden am Fahrzeug vorgelegen. Der Käufer könne in diesem Fall nicht erahnen bzw. müsse nicht davon ausgehen, dass das Fahrzeug tatsächlich schon einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Da dies aber die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflusst und ein wesentliches preisbildendes Merkmal des Fahrzeugs ist, muss darüber vollumfänglich aufgeklärt werden.