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Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter trotz Kündigung in der Probezeit

Der Handelsvertreterausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis noch innerhalb der Probezeit durch Kündigung beendet wird. Der Ausgleich für den Handelsvertreter beruht auf dem Gedanken, dass der Unternehmer durch die während der Vertragslaufzeit erbrachten Leistungen des Handelsvertreters auch nach Beendigung des Vertrages Vorteile zieht. Anders als eine Abfindung im Arbeitsverhältnis geht es also nicht um die Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Handelsvertreterausgleichsanspruch hat keinen Sanktionscharakter. Deshalb besteht er unabhängig davon, ob der Handelsvertretervertrag vor oder nach Ablauf der Probezeit gekündigt wird. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 19.04.2018, (Az.: C 645/16) entschieden.