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Arbeitgeber darf Farbe der Unterwäsche vorgeben.

Das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 3 TaBV 15/10) hatte sich mit diversen Bekleidungs- und Hygienevorschriften in einer Betriebsvereinbarung zu befassen. Betroffen war ein Unternehmen, das im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt. Dieses schrieb seinen Mitarbeitern u. a. vor, wie lang die Fingernägel sein dürften und welche Unterwäsche zu tragen sei. Auch müssten die Haare grundsätzlich gepflegt sein und männliche Mitarbeiter müssten eine Komplettgesichtsrasur vornehmen. Das LAG ließ einen Großteil der Vorgaben unbeanstandet, da sie einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten oder aus Sicherheitsgründen erfolgten und das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigten. Lediglich in Bezug auf eine Vorgabe bei der Farbwahl der Fingernägel und Haare schob das Gericht der Vereinbarung einen Riegel vor. So könne den Mitarbeitern nicht vorgeschrieben werden, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen oder bei weiblichen Mitarbeiterinnen die Fingernägel einfarbig zu lackieren. Diese Vorgaben seien nach Ansicht des Gerichts unzulässig.