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Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei sozialwidriger Kündigung

Ein Arbeitnehmer, der sich gerichtlich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzt, kann üblicher Weise nur die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses verlangen. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes hat er regelmäßig nicht, auch wenn viele Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem solchen Vergleich enden. Etwas anderes gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein vom 15.09.2009 ( Az.: 2 Sa 105/09) allerding dann, wenn das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Kündigung derart unsachlich oder ehrverletzend war, dass es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber einer langjährigen Pflegekraft vorgeworfen, sie hätte eine Bewohnerin des Altenheims „angerempelt“. Obwohl die Pflegerin seit 1998 beanstandungsfrei in dem Heim gearbeitet hatte, wurde ihr ohne vorherige Abmahnung die Kündigung erklärt. Zur Begründung führte der Arbeitgeber aus, dass die Pflegerin zur Betreuung der Bewohner nicht tragbar sei. Das LAG vertrat die Auffassung, dass die Kündigung sozialwidrig sei. Es hätte in jedem Fall zuvor einer Abmahnung bedurft. Zudem habe der Arbeitgeber die Klägerin der Veranwortungslosigkeit bezichtigt. Dies stelle gerade im Pflegebereich für die Mitarbeiter einen schweren Vorwurf dar. Dieser Vorwurf habe nicht aufrecht erhalten werden können. Es sei zu befürchten, dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnlich reagiere, sodass der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar sei. Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zu.