Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation, wenn der Arbeitgeber diese mehrere Jahre lang gezahlt hat, ohne dabei klar zum Ausdruck zu bringen, dass er sich für die Zukunft nicht binden will. Eine allgemein gehaltene Klausel im Arbeitsvertrag, die besagt, dass keine rechtliche Verpflichtung zu der Leistung bestehen soll, ist unter Umständen nicht ausreichend. Vielmehr kann der Arbeitnehmer aus dem regelmäßigen Verhalten des Arbeitgebers schließen, dass dieser sich dauerhaft verpflichten will. Er hat dann einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 08.12.2010 (Az.: 10 AZR 671/09) klargestellt.