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Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrtenbuch

Kann nach einem Verkehrsverstoß nicht aufgeklärt werden, wer der verantwortliche Fahrzeugführer war und wird das Ordnungswidrigkeitenverfahren deshalb eingestellt, dann droht dem Halter des Fahrzeugs unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO. Die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Dazu gehört u.a., dass der Fahrzeughalter kontaktiert wurde. Handelt es sich um den kaufmännischen Halter eines Firmenfahrzeugs, kann dieser sich nicht dadurch entlasten, dass er angibt, den Fahrer nicht zu kennen. Vielmehr besteht die Obliegenheit, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren, sodass die Fahrten unabhängig von der Erinnerung einzelner Personen grundsätzlich rekonstruierbar sind und der jeweilige Fahrzeugführer festgestellt werden kann. Unterlässt der Fahrzeughalter die geforderte Dokumentation, trägt er das Risiko, dass der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dies geht dann zu seinen Lasten und die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage ist möglich (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 11.06.2024, AZ: 11 Cs 24.628).

Ebenso wenig nutzt es dem Fahrzeughalter etwas, wenn er mit seinen Mitarbeitern, welche die Firmenfahrzeuge nutzen, vertragliche Vereinbarungen schließt, wonach diese allein verantwortlich sind. Eine solche Vereinbarung im Innenverhältnis hat gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und den Behörden nach außen hin keine Bedeutung. Vielmehr bleibt der Halter alleine verantwortlich, was die Nutzung der Geschäftsfahrzeuge anbelangt, und eine etwaige Fahrtenbuchauflage richtet sich gegen den Betrieb (so entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26.06.2024, AZ: 14 L 1352/24).

Anderseits kann die Bußgeldbehörde sich nicht darauf beschränken, einen Zeugenfragebogen an den Halter zu versenden. Vielmehr muss sie eigene Ermittlungen anstellen. So hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 26.06.2024 (AZ: 37 K 11/23) festgestellt, dass eine Fahrtenbuchauflage dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Fahrer sich aufgrund des brauchbaren Messbildes und der Halterangaben bei einem Vergleich mit Fotos aus einer Googlebildsuche leicht ermitteln lässt.

Vor diesem Hintergrund ist es eher zu empfehlen, im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Fahrzeughalter gar keine Angaben zur Person des Fahrers zu machen und darauf zu setzen, dass die Behörde nicht alle zumutbaren Ermittlungen angestellt hat, womit dann im Ergebnis eine Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt ist.