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Abschleppen lassen ohne vorherige Kontaktaufnahme

Nicht selten kommt es vor, das ein Fahrzeug nicht nur verbotswidrig, sondern so abgestellt wird, dass es eine Verkehrsbehinderung darstellt. Das Fahrzeug kann dann auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. In einem vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall protestierte der Halter gegen die Übernahme der Abschleppkosten und verwies darauf, dass auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar Werbeaufkleber mit der Telefonnummer des Fahrzeughalters aufgebracht seien und er somit hätte ermittelt und kontaktiert werden können. Man hätte ihn nur anrufen müssen, dann wäre er sofort gekommen und hätte das Fahrzeug weggefahren. Das Abschleppen sei von vornherein nicht erforderlich gewesen.

Das Verwaltungsgericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Es meinte, dass auch eine gut sichtbar am Fahrzeug angebrachte Telefonnummer keinen Hinweis darauf liefere, wo sich der verantwortliche Fahrzeughalter oder der Fahrer des Fahrzeugs befindet. Die Behörde sei hier nicht verpflichtet gewesen, vor dem Abschleppen den Versuch zu unternehmen, den Halter telefonisch zu erreichen. Vielmehr hätte das verbotswidrig mit Verkehrsbehinderung abgestellte Fahrzeug sofort abgeschleppt werden dürfen (VG Düsseldorf, Urteil v. 25.09.2023, AZ.: 14 K 2723/22).