Bei dem Kauf eines Neuwagens werden an die Mangelfreiheit regelmäßig hohe Anforderungen gestellt. In zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen wurde das Rücktrittsrecht des Käufers gestärkt. Das OLG Hamm hatte sich mit einem Fall auseinandergesetzt, in welchem der gekaufte Neuwagen einen zu hohen Kraftstoffverbrauch hatte als im Verkaufsprospekt angegeben. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte zumindest unter Testbedingungen reproduzierbar sein müssten. Da im entschiedenen Fall jedoch ein um ca. 10 % höherer Verbrauch festgestellt worden war, wurde dem Käufer ein Rücktrittsrecht zugebilligt (vlg. OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 – AZ.: I-28 U 94/12). Das OLG Frankfurt am Main hat ein Rücktrittsrecht des Käufers bejaht, weil der Neuwagen bei der Fahrt klappernde Geräusche am Unterboden verursachte, die deutlich wahrnehmbar waren und den Insassen das Gefühl vermittelten, dass mit dem Fahrzeug etwas nicht in Ordnung ist. Diese Geräusche konnten trotz mehrerer Reparaturversuche nicht abgestellt werden. Das OLG vertrat die Auffassung, dass ein Fahrzeug mangelhaft sei, in welchem sich die Insassen wegen der Geräusche nicht sicher fühlten (vlg. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.2013 – AZ.: 3 U 18/12). |