Sofern ein Bankkunde im Besitz eines Sparbuches ist, das ein Guthaben ausweist, dann ist die Bank zur Auszahlung des Guthabens verpflichtet, auch wenn die letzte Eintragung in dem Sparbuch Jahrzehnte zurückliegt. Dies hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 18.06.2008 (Az.: 3 U 39/08) entschieden. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das Sparbuch den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens liefere. Die Bank müsse den Gegenbeweis erbringen, dass die Auszahlung des Guthabens bereits erfolgt sei. Gelingt ihr dieser Beweis nicht, muss sie das Guthaben an den Kunden auszahlen. In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger im Jahre 1971 ein Sparbuch eröffnet und dieses zur Sicherheit für ein Darlehen an seine Bausparkasse übergeben. Obwohl das Darlehen bereits im Jahre 1982 getilgt war, vergaß die Bausparkasse, das Sparbuch an den Kläger zurückzusenden. Er hat dieses erst im Jahr 2005 zurück erhalten und verlangte von der Bank die Auszahlung des Guthabens. Die Bank weigerte sich jedoch und behauptete, der Kläger habe das Sparbuch bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben erhalten. Beweisen konnte die Bank diese Behauptung allerdings nicht. Sie wurde daher in zweiter Instanz vom OLG Celle zur Auszahlung des Guthabens verurteilt. |