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Geschwindigkeitsüberschreitung bei „verwirrender Beschilderung“

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall hatte sich ein Mann, der auf der Autobahn 86 km/h zu schnell gefahren war, darauf berufen, dass die Beschilderung völlig verwirrend gewesen sei und er nicht gewusst hätte, wie schnell er tatsächlich fahren dürfe. Auf der Autobahn war wegen einer LKW-Kontrolle die zulässige Geschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt worden. Dazu waren Klappschilder angebracht worden, die situationsbedingt ausgeklappt werden konnten und dann die zulässige Geschwindigkeit anzeigten.

Für das Gericht war nicht nachvollziehbar, dass diese Beschilderung unverständlich oder verwirrend sei. Den Einwand des Betroffenen ließ das Gericht nicht gelten und ging vielmehr davon aus, dass der betroffene Mann sich bewusst und gewollt dazu entschieden hätte, die angeordneten Verkehrsregelungen zu ignorieren und mehr als doppelt so schnell zu fahren als erlaubt. Es verurteilte den Betroffenen sogar wegen einer vorsätzlichen Begehung. Zudem äußerte es Zweifel an den kognitiven Fähigkeiten des Mannes und hielt eine Überprüfung für notwendig, ob der Mann noch geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2025, Az.: ORbs 4/25).