Selbst wenn die Vollkaskoversicherung nur auf einen Ehepartner als Versicherungsnehmer läuft, kann der andere Ehepartner die Kündigung erklären, soweit es sich um ein Familienfahrzeug handelt. Dies ergibt sich aus § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen (sog. Schlüsselgewalt). Nach Ansicht des BGH besteht bei einem Familienfahrzeug ein hinreichender Bezug zum Familienunterhalt im Sinne dieser Vorschrift. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der monatlich zu entrichtende Versicherungsbeitrag im Hinblick auf die Lebenshaltungskosten der Familie im angemessenen Rahmen liegt. In einem solchen Fall darf ein Ehegatte den Versicherungsvertrag des anderen auch ohne vorherige Absprache kündigen (BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az.: XII ZR 94/17).