Ein Diebstahl am Arbeitsplatz hat kürzlich für Aufregung gesorgt: Zwei Angestellte einer Bäckerei-Kette hatten auf ihre Brötchen einen Kräuter-Aufstrich (Wert ca. 50 Cent) geschmiert und kassierten dafür die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Dieser warf ihnen Diebstahl vor, da sie nur die Brötchen, nicht aber den Aufstrich bezahlt hatten. Zu Unrecht befand das Arbeitsgericht Dortmund und verpflichtete den Arbeitgeber, die beiden Bäcker weiterzubeschäftigen. Zwar hatten die Bäcker den Aufstrich tatsächlich entwendet und ein solcher Bagatelldiebstahl kann grundsätzlich auch ausreichend für eine fristlose Kündigung sein. Im vorliegenden Fall vertrat das Arbeitsgericht aber die Auffassung, dass die Kündigung nicht im Verhältnis zu der langen Betriebszugehörigkeit von 24 Jahren stand. Zudem hätten die betroffenen Bäcker von sich aus zugegeben, dass sie nur probieren wollten, ob der Aufstrich verwürzt worden sei. Daher sei von einer ehrlichen Grundhaltung der Arbeiter auszugehen. Das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber sei nicht erschüttert.