Auch wenn die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten für Mieter regelmäßig mit Unannehmlichkeiten verbunden ist und die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung einschränkt, besteht gleichwohl eine Verpflichtung, solche Maßnahmen zu dulden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um notwendige Maßnahmen handelt, um beispielsweise den Befall des Hauses mit Hausschwamm zu beseitigen. Verweigert ein Mieter in einem solchen Fall den beauftragten Handwerkern den Zutritt zur Wohnung, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 15.04.2015 (AZ: VIII ZR 281/13) entschieden.