Betriebskostenabrechnung muss binnen Jahresfrist erteilt werden
Damit Mieter nicht nach Ablauf mehrerer Jahre hohen Nebenkostennachzahlungen ausgesetzt sind, sieht das Gesetz in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB vor, dass der Vermieter über die Betriebskosten innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode abzurechnen hat. Bei einer verspäteten Abrechnung kann er keine Nachzahlung verlangen, es sei denn er hat die Verspätung nicht […]