Der Arbeitgeber darf ein Überstundenguthaben mit Minusstunden nur bei ausdrücklicher Absprache verrechnen
Will ein Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden mit Minusstunden verrechnen, dann setzt dies voraus, dass eine entsprechende Berechtigung ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wiederherstellung seines Überstundenguthabens. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.03.2012 (AZ.: 5 AZR 676/11) entschieden.