Fahrzeuge werden inzwischen vermehrt von Autohändlern im Internet angeboten. Der Kontakt mit dem Kaufinteressenten läuft dann meist telefonisch oder über E-Mails. Das Landgericht Osnabrück hatte zu klären, ob in einem solchen Fall ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Eine Frau aus München hatte Anfang 2018 bei dem beklagten Autohaus aus dem Osnabrücker Raum ein Fahrzeug erworben, welches sie auf einer großen Internet-Plattform ausfindig gemacht hatte. Anschließend hatte sie sich mit dem Autohaus telefonisch in Verbindung gesetzt. Das Bestellformular für das Fahrzeug wurde per E-Mail übersandt. In der E-Mail wurde seitens des Autohauses darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande kommt. Die Käuferin sandte das unterzeichnete Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies sodann den Kaufpreis. Kurze Zeit später holte ihr Ehemann das Fahrzeug beim Autohaus ab. Im November desselben Jahres wollte die Käuferin den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich um einen sog. Fernabsatzvertrag handele, bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Schließlich sei das Fahrzeug online angeboten worden und die gesamte Kommunikation sei digital erfolgt.
Die Klage der Käuferin hatte keinen Erfolg. Nur weil ein Autohaus Fahrzeuge online anbietet, ist nicht von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen besteht nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück ein gesetzliches Widerrufsrecht. Voraussetzung dafür ist, dass auch ein organisiertes System zum Versand der Ware besteht, was bei dem hier gegebenen Pkw-Kauf nicht der Fall war. Das Autohaus hat auf die Abholung des Fahrzeugs am Firmensitz bestanden. Ob der Kaufvertrag vor oder erst bei Abholung endgültig geschlossen wurde, ist für die Entscheidung nicht maßgeblich (LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019 – 2 O 683/19).