Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht München befasst. In dem entschiedenen Fall war ein Gebrauchtfahrzeug im Internet zum Kauf angeboten worden. Bei der Beschreibung des Fahrzeugs wurde u. a. „scheckheftgepflegt“ angegeben. Mit einem Interessenten kam ein Kaufvertrag zustande, in welchem ein Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart wurde. Bei einer anschließend durchgeführten Untersuchung in einer Werkstatt wurde festgestellt, dass das Fahrzeug keineswegs scheckheftgepflegt ist und diverse Mängel aufweist. Der Käufer nahm dies zum Anlass, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Das mit dem Fall befasste Amtsgericht München gab dem Käufer Recht. Es wertete die Angabe „scheckheftgepflegt“ als Beschaffenheitsvereinbarung mit der Folge, dass sich der Verkäufer in Bezug auf diese Eigenschaft nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen konnte (AG München, Urteil vom 05.05.2015, AZ: 191 C 8106/15).