Wird einem Mieter eine weiß gestrichene Wohnung überlassen, so ist er während der Mietdauer zwar grundsätzlich berechtigt, diese in bunten Farben zu streichen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist er jedoch verpflichtet, die Wohnung mit Wänden in neutralen Farbtönen zurückzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Mieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.11.2013 (AZ.: VIII ZR 416/12) darauf abgestellt, dass der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn er eine ursprünglich weiß gestrichene Wohnung bei Mietende nicht wieder in diesen Zustand versetzt, sondern die Wände in kräftigen bunten Farben belässt. Der Schaden des Vermieters beruhe darauf, dass der bunte Zustand der Wohnung eine Neuvermietung faktisch unmöglich macht und er die nicht akzeptable Dekoration zunächst beseitigen muss.