Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 25.10.2013 ein erstinstanzliches Urteil, mit dem eine Berufskraftfahrerin wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden war, bestätigt (OLG Celle, AZ.: 32 Ss 169/13). Obwohl im Falle einer Trunkenheitsfahrt eine fahrlässige Tatbegehung anzunehmen ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, welche auf einen Vorsatz hindeuten, hat das Gericht entschieden, dass gerade ein Berufskraftfahrer um die besonderen Gefahren einer Alkoholaufnahme vor Fahrtantritt weiß und damit in der Regel seine Fahruntauglichkeit billigend in Kauf nimmt, wenn er trotz Alkoholkonsums eine Fahrt antritt. Die Angeklagte war als Taxifahrerin tätig und hatte am Tatabend Fahrbereitschaft. Sie befuhr kurz vor Mitternacht mit dem Taxi öffentliche Straßen und beförderte Fahrgäste, obwohl sie Alkohol in einer Menge zu sich genommen hatte, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille führte. Den Tatvorwurf selbst hat die betroffene Taxifahrerin eingeräumt; sie wendete sich jedoch gegen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Verhaltens. Damit hatte sie keinen Erfolg: Neben der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von sechs Monaten für die Wiedererteilung festgesetzt.