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Vorrang eines Linienbusses nur bei rechtzeitiger Anzeige

Der Vorrang eines Linienbusses an einer Haltestelle nach § 20 Abs. 5 StVO setzt voraus, dass das Einfahren in den an sich bevorrechtigten fließenden Verkehr rechtzeitig angezeigt wird. Fehlt es daran und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Pkw, trifft den Linienbusfahrer das Verschulden.

Das Oberlandesgericht Celle gab einem PKW-Fahrer Recht, der Schadensersatz von einem Linienbusfahrer verlangte. Der Busfahrer konnte nicht nachweisen, dass er seine Absicht, nach links in den fließenden Verkehr einzubiegen, durch Setzen des Blinkers angekündigt hatte. Somit konnte er nicht beweisen, dass ihm das Vorrecht aus § 20 Abs. 5 StVO zustand. Vorrang des Linienbusses besteht nach dieser Vorschrift nämlich nur dann, wenn der Fahrer des Busses sein Vorhaben ordnungsgemäß und rechtzeitig anzeigt. Der Kläger musste sich nur die erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit 25 % anrechnen lassen und bekam 75 % seines Schadens zugesprochen.