Selbst wenn die Ampel für einen Kfz-Führer Grünlicht anzeigt, muss er bei einem U-Turn das Vorfahrtsrecht einer Straßenbahn beachten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 13.04.2018 (AZ: 7 U 36/17) klargestellt und die Schadenersatzklage des PKW-Fahrers abgewiesen.
Der Entscheidung lag ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich in der Innenstadt in Bielefeld ereignet hatte. Dort wollte ein PKW-Fahrer wenden und musste dafür die mittig der Straße gelegenen Straßenbahngleise überqueren. Die Ampel für den Linksabbiegerverkehr zeigte zwar Grünlicht. Als der Fahrer in den Gleisbereich hineinfuhr, kam es gleichwohl zur Kollision mit der Straßenbahn. Es wurde nicht nur das Fahrzeug erheblich beschädigt; der Fahrer trug auch Verletzungen davon.
Gleichwohl ging das Oberlandesgericht von einer vollen Haftung des PKW-Fahrers aus. Die Richter vertraten die Auffassung, dass die vorgesehene Ampelschaltung, die sowohl Grünlicht für den Linksabbiegerverkehr vorsah als auch für die Straßenbahn, rechtlich zulässig sei. Es greife daher die allgemeine Vorfahrtsregelung zugunsten der Straßenbahn. Da ein Verkehrsverstoß des Straßenbahnfahrers nicht festgestellt werden konnte, war der Kläger allein für den Unfall verantwortlich.