Sofern die eigenen Eltern im Rentenalter nicht in der Lage sind, die anfallenden Pflegekosten zu tragen, können unter bestimmten Voraussetzungen deren Kinder zur Kasse gebeten werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Unterhaltsverpflichtung der Kinder besteht. Dies hängt nicht nur vom Einkommen und vom Vermögen der Kinder ab, sondern auch davon, ob den Eltern schwere Verfehlungen zur Last zu legen sind. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Unterhaltspflicht der Kinder verneint in einem Fall, in dem der Vater nachhaltig und auf kränkende Weise jeglichen Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen hatte. So hat er beispielsweise selbst auf der Beerdigung des Großvaters mit seinem Sohn nicht gesprochen und diesen in seinem Testament auf den geringstmöglichen Pflichtteil verwiesen. Trotz der Kontaktversuche des Sohnes hatte der Vater jede Beziehung zu seinem Sohn nachhaltig abgelehnt. Das OLG Oldenburg war der Auffassung, dass in einem solchen Fall der Sohn keinen Unterhalt zahlen müsse (Urteil vom 25.10.2012, AZ.: 14 UF 80/12). |