Möchte ein Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall den Schaden am eigenen Fahrzeug über seine Vollkaskoversicherung abrechnen, ist er grundsätzlich verpflichtet, den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen und an der Aufklärung des Unfallhergangs mitzuwirken, indem er alle Anfragen seiner Versicherung beantwortet. Der Kaskoversicherer kann sich jedoch nicht deshalb auf eine Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten berufen und die Regulierung ablehnen, weil der Versicherungsnehmer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Selbst wenn der entsprechende Straftatbestand erfüllt ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Versicherungsnehmer gegen seine Aufklärungsobliegenheiten verstoßen hat. Dies hat der BGH mit Urteil vom 21.11.2012 (AZ.: IV ZR 97/11) festgestellt.