Die Verbraucherzentrale des Bundesverbandes ist gegen Check24 vorgegangen, weil dieses ein Vergleichsportal für Versicherungen im Internet betrieb, ohne darauf hinzuweisen, dass in den Vergleich weniger als die Hälfte aller Anbieter einbezogen worden war. Die eingeschränkte Marktauswahl war für die Nutzer der Internetseite nicht ohne weiteres erkennbar. Erst am Ende einer weiteren, mittels eines Links erreichbaren Internetseite befand sich eine Liste der nicht teilnehmenden Versicherer.
Das zuständige LG Frankfurt am Main gab der Verbraucherzentrale recht. Es vertrat die Auffassung, dass Check24 gegen die Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz verstoßen hat. Da nur weniger als die Hälfte aller Anbieter in den Vergleich einbezogen worden waren, beruhte das präsentierte Ergebnis nicht auf einer ausgewogenen Marktuntersuchung. Insbesondere muss das vermeintliche Topangebot nicht das beste und günstigste am Markt sein, wenn ein Großteil der Versicherer gar nicht berücksichtigt wird. Check24 hätte daher ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Empfehlung auf einer lückenhaften Auswahl beruht. Nicht ausreichend ist, wenn der Nutzer erst über Umwege an die erforderlichen Informationen gelangt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.05.2021, 2-03 O 347/19).