Das Amtsgericht Lüdinghausen hat in einem Urteil vom 17.02.2014 (AZ.: 19 OWi-89 Js 86/14-14/14) entschieden, dass selbst dann von einem sog. „Handyverstoß“ auszugehen ist, wenn der Betroffene wegen eines Aufleuchtens seines Handys, von dem er sich geblendet fühlt, dieses in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt. Zwar ist der Betroffene durch die Aussage des am Tatort eingesetzten Polizeibeamten überführt worden, sein Handy in der rechten Hand gehalten und mit dem Daumen darauf „herumgetippt“ zu haben, was unzweifelhaft ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons darstellt. Er ließ sich jedoch dahingehend ein, dass er das Handy auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegen gehabt und es zur Seite gelegt hätte, da er durch das Aufleuchten geblendet worden sei. Daher stellte das Gericht in der Urteilsbegründung ausdrücklich klar, dass auch in diesem Verhalten ein Benutzen des Mobiltelefons liegt, selbst wenn die Funktionen des Geräts nicht betätigt werden.