Der Vermieter einer Wohnung ist nicht berechtigt, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn die Durchführung der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag nicht wirksam auf den Mieter übertragen wurde. Auch wenn der Vermieter in dem Fall verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen, begründet dies kein Recht zur Mieterhöhung. Dies hat der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 09.07.2008 (Az.: VIII ZR 181/07) klargestellt. In dem entschiedenen Fall enthielt der Formularmietvertrag eine Klausel, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen innerhalb bestimmter Fristen auszuführen hatte. Eine solche starre Fristenregelung, die nicht auf den Abnutzungszustand der Wohnung Bezug nimmt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unwirksam. Es greift also die gesetzliche Regelung ein, wonach grundsätzlich dem Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt. Im konkreten Fall hat der Vermieter diesen Umstand zum Anlass genommen, von dem Mieter eine Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen, die über die ortsübliche Miethöhe hinausging. Der BGH hat diesem Anliegen eine klare Absage erteilt. Der Vermieter könne allenfalls die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Ein darüber hinausgehender Zuschlag stehe ihm nicht zu. Hierfür gäbe es keine gesetzliche Grundlage. |