Erfüllt der Mieter seine Pflicht zur Zahlung der Miete nicht, dann ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter unverschuldet in Geldnot geraten ist. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war ein Mieter sozialhilfeberechtigt und hatte rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Die Mietkosten sollten vom Sozialamt übernommen werden. Die Bewilligung erfolgte jedoch nicht rechtzeitig, so dass der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug geriet. Sein Vermieter erklärte daraufhin wegen des Mietrückstandes die fristlose Kündigung und begehrte die Räumung der Wohnung. Seine Klage war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass es bei Geldschulden nicht von Bedeutung sei, ob der Mieter unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Vielmehr gelte hier das Prinzip „Geld hat man zu haben“. Sofern es sich nur um einen vorübergehenden finanziellen Engpass handelt, hat der Mieter noch die Möglichkeit, den aufgelaufenen Rückstand bis zum Abschluss des Räumungsprozesses zu begleichen. Gleicht er seine Mietschulden jedoch nicht aus, dann kann der Vermieter die Räumung der Wohnung verlangen (BGH, Urteil vom 04.02.2015, AZ.: VIII ZR 17514).