Werden die eigenen Eltern im Alter pflegebedürftig, entstehen regelmäßig hohe Kosten, die durch die Renteneinkünfte nicht gedeckt sind. Sofern ein Sozialleistungsträger die Pflegekosten übernimmt, wendet er sich regelmäßig an die Kinder und macht eine Erstattung in Form eines Unterhaltsanspruches geltend. Ein solcher Fall ist nun auch vor dem Bundesgerichtshof gelandet. Ein Sohn hatte sich gegen den übergeleiteten Unterhaltsanspruch zur Wehr gesetzt und wandte ein, dass seine Mutter auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ihn in der Kindheit zu versorgen. Sie habe ihn schlecht behandelt und vernachlässigt. Seit dem Jahre 1977 bestehe kein Kontakt mehr. Es stelle vor diesem Hintergrund eine unbillige Härte dar, wenn er nun für den Unterhalt der Mutter aufkommen müsse.
Der Bundesgerichtshof wollte dieser Argumentation jedoch nicht folgen. Er vertrat die Auffassung, dass die psychische Erkrankung der Mutter kein schuldhaftes Fehlverhalten begründe. Der BGH stellte die vom Gesetz geforderte familiäre Solidarität in den Vordergrund. Die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen rechtfertigten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden (BGH; Urteil vom 15.09.2010, Az.: XII ZR 148/09). Der Sohn muss also im Ergebnis für die Kosten aufkommen.