Wenn das Sozialamt die Zahlung der Miete für einen bedürftigen Mieter übernommen hat und regelmäßig einige Tage zu spät die Miete überweist, dann berechtigt dies den Vermieter dennoch nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.10.2009 (Az.: VIII ZR 64/09) entschieden. In dem Fall ging die Miete monatelang frühestens am 07. oder 08. eines Monats auf dem Konto des Vermieters ein. Teilweise konnte dieser einen Zahlungseingang sogar erst am 11. oder 13. des Monats verzeichnen. Im Mietvertrag war jedoch vorgesehen, dass die Miete spätestens zum 3. eines jeden Monats zu zahlen ist. Nachdem der Vermieter die pünktliche Mietzahlung erfolglos angemahnt hatte, kündigte er das Mietverhältnis fristlos. Üblicherweise besteht ein Kündigungsgrund gerade dann, wenn ein Mieter fortlaufend unpünktliche Mietzahlungen erbringt. Dennoch hat der BGH die Kündigung hier im Zuge einer Interessenabwägung nicht für wirksam erachtet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Mieter auf Sozialhilfe angewiesen seien und sich das Verschulden des Sozialamtes nicht zurechnen lassen müssten. |