In vielen Städten stehen E-Scooter zum Gebrauch für jedermann bereit und können nach bloßer Anmeldung über eine App einfach in Betrieb genommen werden. Dies verleitet manch einen dazu, den Nachhauseweg nachts mit einem E-Scooter zurückzulegen und die Wirkung von konsumiertem Alkohol dabei zu unterschätzen. So erging es einem Mann, der in einer Bar mehrere Bier und Wodka getrunken hatte, sich auf dem Nachhauseweg aber spontan entschloss, einen E-Scooter zu nutzen. Zwar fühlte er sich fahrtüchtig, fuhr aber gleichwohl so auffällig, dass er in eine Verkehrskontrolle geriet und bei ihm 1,64 Promille festgestellt wurden.
Das mit der Sache befasste Amtsgericht war der Auffassung, dass das Fahren mit einem E-Scooter nicht so gefährlich sei wie mit einem Kraftfahrzeug und ordnete zwar ein Fahrverbot an, sah aber von dem Entzug der Fahrerlaubnis ab. Dagegen legte die Staatsanwalt Revision ein. Das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Auch Elektro-Kleinstfahrzeuge seien als Kraftfahrzeuge eingestuft worden, sodass für sie die gleichen Vorschriften gelten. Es könne nicht allgemein angenommen werden, dass das Fahren mit einem E-Scooter weniger gefährlich sei. Gründe dafür, ausnahmsweise vom Regelfall des Fahrerlaubnisentzuges abzusehen, seien nicht gegeben (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2023, AZ: 1 Ss 276/22).