Das Landgericht Tübingen hatte darüber zu befinden, unter welchen Voraussetzungen ein Leasingfahrzeug eingezogen werden kann, das bei einem verbotenen Rennen eingesetzt worden war. Das Fahrzeug VW Golf GTI war von einer Frau geleast worden, die es gelegentlich auch ihrem Sohn zur Nutzung überließ. Der Sohn hatte mit dem Fahrzeug an einem illegalen Rennen teilgenommen, woraufhin das Amtsgericht das betreffende Fahrzeug eingezogen hat. Die Einziehung wurde vom Landgericht jedoch als rechtswidrig erachtet, denn weder die Eigentümerin des Wagens, die Volkswagen Leasing GmbH, noch die Leasingnehmerin waren an der Tat beteiligt.
Insbesondere bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter ihrem Sohn Beihilfe zur Tat geleistet hatte. Durch die sportliche Ausrichtung des Fahrzeugs allein wird aber noch keine sozial inadäquate Gefahrenquelle geschaffen. Auch stand nicht zu befürchten, dass der Sohn das Fahrzeug erneut bei verbotenen Rennen einsetzt, da er ohnehin auf absehbare Zeit keine Fahrerlaubnis haben wird (LG Tübingen v. 11.06.2021, Az.: 3 Qs 16/21).