Wer zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, kann bei der Ermittlung seines Einkommens die Tilgungsleistungen für die Finanzierung seiner bewohnten Immobilie in Abzug bringen, allerdings nur bis zur Höhe des Wohnvorteils.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn durch den Abzug der Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes nicht mehr gesichert ist. Dann kann es geboten sein, ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung vorzunehmen. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 09.03.2022 (Az.: XII ZB 233/21) entschieden.
Die Entscheidung des BGH berücksichtigt einerseits den gesetzgeberischen Willen, den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder möglichst abzudecken, andererseits aber die Interessen des Unterhaltspflichtigen, nicht über Gebühr belastet zu werden.
BGH, Beschluss vom 09.03.2022 – XII ZB 233/21