Sofern sich der Hund einer Verkäuferin im Ladengeschäft aufhalten darf, ist Vorsicht geboten. Legt sich der Hund so in den Eingangsbereich des Geschäfts, dass der Zugang versperrt ist und ein Kunde beim Verlassen des Geschäfts über den Hund stolpert und stürzt, dann haftet die Verkäuferin für die erlittenen Verletzungen des Kunden als Tierhalterin. Das Oberlandesgericht Hamm hat den schlafenden Hund als gefährliches Hindernis eingestuft (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2013, AZ.: 19 U 96/12).