Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich kürzlich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein auf einem 70 km/h-Schild angeordnetes Tempolimit unwirksam ist, weil unter dem Schild ein Zusatzschild angebracht war, auf dem ein Auto gegen einen Baum prallt. Der Betroffene einer Geschwindigkeitsüberschreitung verteidigte sich vor Gericht mit dem Einwand, er habe angenommen, die Geschwindigkeit sei nur dann auf 70 km/h begrenzt, wenn ein Fahrzeug vor einem Baum gefahren sei. Das zuständige Amtsgericht Bersenbrück ließ diesen Einwand nicht gelten. Es stellte darauf ab, dass das Zusatzschild auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hinweise und ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer nicht davon ausgehe, dass das Tempolimit nur dann gelte, wenn ein Fahrzeug vor einem Baum gefahren sei. Diese Entscheidung wurde durch das Oberlandesgericht Oldenburg als Rechtsbeschwerdegericht bestätigt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2015 – AZ: 2 Ss (OWi) 297/15).