Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Ungleichbehandlung setzt nicht voraus, dass die ausgeschriebene Stelle tatsächlich besetzt wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.08.2012 (AZ.: 8 AZR 285/11) entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall war eine Stelle nur für eine bestimmte Altersgruppe ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung war ausgeführt, dass zwei freiberufliche Mitarbeiter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht würden. Ein deutlich älterer Bewerber, der 1956 geboren ist, bewarb sich auf diese Stellenausschreibung und wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Er machte anschließend eine Entschädigung in Höhe von rund 26.000,00 € geltend mit der Begründung, dass er wegen seines Alters diskriminiert worden sei. Die Beklagte berief sich im Verfahren darauf, dass sie die Stelle letztlich überhaupt nicht besetzt hätte. Das Bundesarbeitsgericht war jedoch der Auffassung, dass dies dem Entschädigungsanspruch nicht entgegenstünde.