Fluggesellschaften bieten regelmäßig einen günstigeren Tarif für Flüge an, die nach den Bedingungen nicht storniert werden können. Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein solcher Ausschluss des Stornorechts wirksam ist. In vielen Fällen mussten Passagiere nämlich den vollen Flugpreis bezahlen, obwohl sie den Flug beispielsweise wegen Krankheit frühzeitig storniert hatten. Der BGH vertrat jedoch die Auffassung, dass die Passagiere durch diesen Ausschluss des Kündigungsrechtes nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden und dass der Ausschluss nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts unvereinbar ist. Die im Werkvertragsrecht vorgesehene Vorschrift im § 649 BGB kann bei einem Beförderungsvertrag wirksam abbedungen werden. Der Fluggast hat ja letztlich selbst die Wahl, ob er einen flexiblen Tarif wählt oder einen günstigen Tarif, der nicht storniert werden kann (BGH, Urteil vom 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17).