Wird während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von einem der Partner ein Sparbrief auf den Namen des anderen Partners ausgestellt, dann ist dies nicht ohne weiteres als Schenkung zu qualifizieren. Dient die Ausstellung des Sparbriefes der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, dann ist vielmehr eine sog. unbenannte Zuwendung anzunehmen. Dies hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Folge, dass bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (BGH, Urteil vom 06.05.2014, AZ.: X ZR 135/11).