Sofern Kinder den Internetanschluss ihrer Eltern nutzen und auf Tauschbörsen illegal Musik oder Filme herunterladen, dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Eltern für diese Urheberrechtsverletzung haften. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine generelle Pflicht der Eltern, die Internetnutzung ihrer Kinder zu kontrollieren, nicht besteht. Vielmehr genügen sie ihrer Aufsichtspflicht dadurch, dass sie ihr Kind über das Verbot der Teilnahme an Internettauschbörsen ausreichend belehren und eine solche Teilnahme verbieten. Sofern das Kind grundlegende Verbote üblicherweise befolgt, sind die Eltern nicht verpflichtet, den Computer des Kindes zusätzlich zu überprüfen oder eine Sperre für den Zugang zum Internet einzurichten. Derartige Maßnahmen sind erst dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind sich an das ausgesprochene Verbot nicht hält (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 – AZ.: I ZR 74/12).