Ein vom Vater geschenkter Spontanurlaub nach einer bestandenen Prüfung berechtigt einen Arbeitnehmer nicht, sich eigenmächtig und spontan Urlaub zu nehmen. Erscheint er trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber nicht auf der Arbeitsstelle, ist dieser berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah in einem solchem Verhalten eine beharrliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (Urteil vom 11.07.2018, Az.: 8 Sa 87/18).
In dem Fall absolvierte eine Mitarbeiterin neben ihrer Tätigkeit als „Junior Business Excellence Manager“ ein Masterstudium und hatte zum Zwecke der Ableistung einer Prüfung zwei Tage (donnerstags und freitags) Urlaub. Am darauffolgenden Montag erschien sie nicht auf der Arbeit, sondern meldete sich lediglich per E-Mail und teilte mit, dass sie sich spontan im Urlaub befände. Wegen ihrer bestandenen Prüfung sei ihr der Urlaub vom Vater geschenkt worden. Sie werde daher die Woche über auf Mallorca sei. Der Arbeitgeber teilte ihr per E-Mail mit, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Erst einen Tag später erwiderte die Mitarbeiterin hierauf, dass sie bereits auf Mallorca sei und nicht ins Büro kommen könne. Der Arbeitgeber nahm dieses Verhalten zum Anlass eine fristlose Kündigung auszusprechen. Die hiergegen von der Mitarbeiterin erhobene Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah in dem Verhalten eine beharrliche Pflichtverletzung, die es rechtfertigen würde, auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung auszusprechen.