Einen Hauseigentümer treffen grundsätzlich Verkehrssicherungspflichten, d. h. er muss erforderliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen, damit Dritte durch etwaige Gefahren, die von seinem Haus ausgehen, nicht geschädigt werden. Diese Verpflichtung geht indes nicht soweit, als dass ein Hauseigentümer Dritte auch vor Dachlawinen schützen müsse. Dies hat jedenfalls das OLG Hamm mit Beschluss vom 14.08.2012 (AZ.: I-9 U 119/12) entschieden. Nur wenn besondere Umstände vorlägen, könnten derartige spezielle Sicherungsmaßnahmen gefordert werden, wenn also z. B. die allgemeine Schneelage des Ortes oder die besondere Beschaffenheit und Lage des Gebäudes dies erfordert.