Die Untervermietung einer Wohnung ist im Mietvertrag regelmäßig an die Zustimmung des Vermieters gebunden. Allerdings darf der Vermieter seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein Mieter also einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung. Dies ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.06.2014, AZ: VIII ZR 349/13) beispielsweise dann der Fall, wenn der Mieter eine mehrjährige Berufstätigkeit im Ausland ausüben möchte und die Wohnung für den beruflich bedingten Auslandsaufenthalt untervermietet werden soll. Verweigert der Vermieter in einem solchen Fall gleichwohl die Zustimmung zur Untervermietung, macht er sich schadenersatzpflichtig.