Üblicherweise werden Minderungsansprüche gegenüber Reiseveranstaltern geltend gemacht, wenn die Reisenden wegen einer Flugverspätung stundenlang am Flughafen warten müssen und zu spät am Urlaubsort ankommen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in dem umgekehrten Fall einer Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden mit Urteil vom 17.04.2012 (AZ.: XZR 76/11) entschieden, dass auch in diesem Fall der Reiseveranstalter gewährleistungspflichtig ist. In dem entschiedenen Fall wurde der Rückflug von 16:40 Uhr auf 05:15 Uhr vorverlegt. Dies traf die Reiseteilnehmer besonders hart, weil sie nur eine einwöchige Reise in die Türkei gebucht hatten. Nach erfolgloser Aufforderung gegenüber dem Reiseveranstalter entschieden sie sich, selbst einen Rückflug zu dem späteren, an sich geplanten Zeitpunkt zu buchen und verlangten vom Reiseveranstalter die Erstattung der hierfür angefallenen Kosten. Der BGH gab den Reiseteilnehmern Recht und verurteilte den Reiseveranstalter zur Erstattung der Rücktransportkosten. Da die Reiseteilnehmer dem Reiseveranstalter erfolglos eine Abhilfefrist gesetzt hatten, waren sie nach Auffassung des BGH berechtigt, sich selbst um einen Rückflug zu kümmern. Eine Vorverlegung des Flugs um 10 Stunden stelle einen Reisemangel dar.