Bei Auktionen auf der Internetplattform eBay ist es nicht ausgeschlossen, dass Verkäufer den Preis durch eigene Angebote in die Höhe treiben. Durch ein niedriges Startgebot werden die Kosten gering gehalten und Interessenten angezogen. Nimmt die Auktion dann nicht den gewünschten Verlauf, kann es passieren, dass der Verkäufer über ein zweites Benutzerkonto selbst mitbietet. Er will dadurch erreichen, dass die angebotene Ware entweder gar nicht oder jedenfalls nicht zu einem niedrigeren als den von ihm gewünschten Mindestpreis veräußert wird.
Der BGH hat jedoch entschieden, dass diese Eigengebote des Verkäufers keinen wirksamen Vertragsschluss begründen. Es gelte daher das letzte Fremdgebot, bevor der Verkäufer sich selbst an der Auktion beteiligt und den Interessenten immer wieder überbietet. Im Ergebnis kam im entschiedenen Fall somit ein Vertrag über den Kauf eines Gebrauchtwagens zum Schnäppchenpreis von 1,50 € zustande. Auf eine Sittenwidrigkeit dieses Vertrages konnte sich der Verkäufer nicht berufen. Der BGH stellte darauf ab, dass er den Verlauf der Auktion in unlauterer Weise zu seinen Gunsten manipulieren wollte (BGH, Urteil vom 24.08.2016, AZ: VIII ZR 100/15).