Nimmt eine Telefongesellschaft die Umschaltung des Festnetzanschlusses eines Kunden erst mit erheblicher Verzögerung vor, dann haftet sie für alle Schäden, die dem Kunden dadurch entstanden sind. Insbesondere kommen als Schadenersatz die zusätzlichen Kosten in Betracht, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er seinen Festnetzanschluss längere Zeit nicht nutzen kann. Bei einer geschäftlichen Nutzung des Telefonanschlusses können aber auch Umsatzeinbußen geltend gemacht werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 11.06.2008 (Az.: 3-13 O 61/06) entschieden. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger die Umschaltung seines privaten und geschäftlichen Telefonanschlusses wegen eines Umzugs beantragt. Die Telefongesellschaft nahm die Freischaltung der Anschlüsse aber erst mit einer Verzögerung von sieben Wochen vor. Dadurch sind dem Kläger erhebliche Umsatzeinbußen entstanden, da sein Festnetzanschluss auch geschäftlich nicht zur Verfügung stand. Das Gericht hat ein schuldhaftes Verhalten der Telefongesellschaft bejaht und diese wegen der Verzögerung zum Schadenersatz verurteilt. |