Kann ein Kunde wegen einer Pflichtverletzung seines Telefonanbieters mehrere Wochen lang seinen Internetanschluss nicht nutzen, dann ist es regelmäßig schwer, einen hierdurch konkret verursachten Schaden zu beziffern. Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 24.01.2013 (AZ.: III ZR 98/12) die bloße Nutzbarkeit des Internets als ein Wirtschaftsgut angesehen, das auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung üblicherweise von entscheidender Bedeutung ist. Ist das Internet für eine längere Zeit nicht verfügbar, mache sich dieser Ausfall auch im privaten Alltag deutlich bemerkbar und berechtige zum Schadenersatz.