Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stellt sich bei einem geringfügigen Schaden die Frage, ob auf Kosten der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ein Sachverständigengutachten eingeholt werden kann. Das Landgericht Arnsberg hatte darüber zu entscheiden, ob die Versicherung zur Erstattung der Sachverständigenkosten verpflichtet ist, wenn aus dem Schadengutachten hervorgeht, dass die Nettoreparaturkosten lediglich 827,52 € betragen. Nach Auffassung des Gerichts besteht auf Seiten des Geschädigten kein Anspruch auf Erstattung. Ein Bagatellschaden sei im Bereich von 1.000,00 € netto anzusiedeln, womit vorliegend die Einholung eines Kostenvoranschlags ausgereicht hätte. Zur Bestimmung der Grenze für einen Bagatellschaden griff das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück, der in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 bei Reparaturkosten von 715,81 € netto von einem Bagatellschaden ausgegangen war. Das Landgericht Arnsberg vertrat die Auffassung, dass in Anbetracht der Preissteigerung in den zurückliegenden 12 Jahren dieser Betrag nicht mehr angemessen sei.
Es ist somit jedem Geschädigten bei einem Verkehrsunfall zu empfehlen, sich zunächst mit der Fachwerkstatt in Verbindung zu setzen, um die Höhe des durch den Unfall verursachten Schadens zu klären, damit er nicht Gefahr läuft, die Sachverständigenkosten selbst tragen zu müssen (LG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2016 – AZ.: 3 S 54/16).