Eine Änderung der Flugdaten mit entsprechend längerer Flugdauer wird von Fluggesellschaften regelmäßig vorgenommen. Wenn damit aber eine wesentliche Änderung der Reiseleistung verbunden ist, dann berechtigt dies den Reisenden, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht hat das AG München mit Urteil vom 06.05.2009 (Az.: 212 C 1623/09) einem Reisenden zugesprochen, der einen Langstreckenflug nach Thailand gebucht hatte. Wenige Wochen vor dem geplanten Reisebginn hat der Reiseveranstalter ihm mitgeteilt, dass der Abflug ca. fünf Stunden früher stattfinde und er etwa zur geplanten Zeit in Thailand ankomme. Der Flug hatte sich also um fünf Stunden verlängert. Der Reisende erklärte daraufhin den Rücktritt vom Reisevertrag und forderte seine Anzahlung zurück. Das Amtsgericht München gab ihm Recht. Auch bei Langstreckenflügen sei eine Verlängerung von fünf Stunden nicht ohne weiteres hinnehmbar. Der Kläger sei auf Grund dieser wesentlichen Vertragsänderung zum Rücktritt berechtigt, selbst wenn der Reiseveranstalter sich eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten hätte.